In weniger als zehn Tagen sind vier Menschen bei vier verschiedenen Polizeieinsätzen ums Leben gekommen. Drei von ihnen wurden von der Polizei erschossen. Besonders tragisch war der Tod eines 16-jährigen Flüchtlings aus dem Senegal, der mit einer Maschinenpistole durch fünf Schüsse ums Leben kam.
16-jähriger Senegalese war anscheinend suizidgefährdet
Der Tod des Jugendlichen ereignete sich in Dortmund. Ein Mann verständigte die Polizei, da sich der Senegalese, namens Mohammed D., im Innenhof einer katholischen Jugendhilfeeinrichtung, ein Messer vor den Bauch hielt. Mohammed D. war psychisch auffällig gewesen und hatte sich einen Tag in einer Psychiatrie aufgehalten. Insgesamt waren elf Polizisten bei dem Einsatz beteiligt. Ein 29-jähriger Polizeikommissar sicherte die Situation mit einer Maschinenpistole (MP 5) im Hintergrund ab.
Entwaffnungsversuche durch Pfefferspray schlugen fehl, woraufhin der Jugendliche die Polizisten mit dem Messer angriff. Als die Situation weiter zu eskalieren drohte und elf Polizisten es nicht schaffen einem 16-jährigen Jungen ein Messer abzunehmen, schießt der Polizeikommissar mit seiner MP 5 sechs Kugeln auf Mohammed D. Von diesen sechs Kugeln treffen ihn fünf unter anderem in Kiefer, Bauch und Brust. Nachdem Einsatz hagelt es viel Kritik und Fragen. Wieso musste eine MP 5 eingesetzt werden? Hätte die Polizei den Jungen nicht anders kampfunfähig machen können?
Einen Tag zuvor stirbt in Recklinghausen ein Mann bei Polizeieinsatz
In Recklinghausen verstarb ein 39-jähriger Mann, nachdem jemand die Polizei in seine Wohnung rief. Der Mann randalierte, sodass die Polizei gezwungen war ihn zu fixieren. In Folge dessen verlor der Mann das Bewusstsein, sodass er mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht wurde und dort verstarb.
Untersuchungsverfahren der beiden Polizeieinsätze sind nicht neutral
Im Falle des 16-jährigen Senegalesen in Dortmund ermittelt aus Neutralitätsgründen die Polizei in Recklinghausen. Umgekehrt ermittelt im Falle des verstorbenen 39-jährigen Mannes in Recklinghausen, aus Neutralitätsgründen, die Polizei in Dortmund. Wie die Polizei hier die Neutralität wahren möchte, ist sehr fragwürdig. Aus diesem Grund fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen. Dadurch soll tatsächlich die Neutralität bei der Aufarbeitung der Einsätze sichergestellt werden.
Polizei beendet zwei weitere Einsätze ebenfalls mit tödlichen Schüssen
Ebenso tötete die Polizei am 02.08.2022 einen 23-jährigern Mann, nach einer Eskalation im Frankfurter Bahnhofsviertel, durch einen Kopfschuss. Der polizeibekannte Mann bedrohte Prostituierte mit einem Messer und verletzte einen Polizeihund schwer.
In diesem Fall übernimmt die LKA die Ermittlungen. Die LKA, also das Landeskriminalamt, ist eine Einrichtung deutscher Landes-Polizeien.
Einen Tag später hat die Polizei bei einer Zwangsräumung in Köln den 48-jährigen Mieter, nach Eskalation der Situation, erschossen.
Aus Neutralitätsgründen übernimmt in dem Fall die Polizei Bonn die Ermittlungen des Falls.
Es bleibt zu hoffen, dass der Staat schnellstmöglich neutrale Untersuchungsstellen schafft, damit diese die Einsätze genau aufarbeiten können. Nur so kann man bei fahrlässigen Fehlern die Verantwortlichen zu Rechenschafft ziehen. Dadurch wird auch ein Zeichen gesetzt, dass solche Taten nicht unbestraft bleiben, da es sehr naheliegend ist, dass die Polizei die eigenen Kollegen schützt. Einen amerikaähnlichen Zustand, in der die Waffe leichtfertig abgefeuert wird und die Polizeibrutalität sehr hoch ist, ist das Letzte was wir in Deutschland noch gebrauchen können.
Eine Referendarin darf in Berlin mit Kopftuch unterrichten, sobald sie jedoch den akademischen Abschluss als Lehrerin erhält, darf sie es nicht mehr. Dies gebietet das Berliner-Neutralitätsgesetz.
Eine Berliner Referendarin mit Kopftuch unterrichtete in einer Grundschule in Kreuzberg. Nach bestandenem Examen musste sie die Schule jedoch verlassen, da das Neutralitätsgesetz eine kopftuchtragende Arbeitskraft im öffentlichen Dienst verbietet.
Ist das neutral?
Die Begründung des Neutralitätsgesetzes der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lautet:
„Aus dem Wortlaut § 2 des Neutralitätsgesetz ergibt sich, dass religiöse oder weltanschauliche Symbole sichtbar sein und eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren müssen. (Aber Achtung) die Sichtbarkeit eines religiösen Symbols ist allein nicht ausreichend, um das Neutralitätsgesetz zu verletzen.“
Eine Lehrerin mit Kreuz-Kette ist nach diesem Ansatz also erlaubt.
„Vielmehr muss das „Demonstrieren“ hinzukommen, was eine hinreichend starke Bekundungswirkung voraussetzt, die über das bloße Tragen des Symbols hinausgeht.“
Okay und was ist das Demonstrieren?
„Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen stellt stets ein derartiges Demonstrieren dar.“
Natürlich, eine Frau mit Kopftuch ist demonstrativ.
„Aus Sicht eines objektiven Betrachters muss auf Grund der entsprechend starken religiösen Bekundung jedenfalls die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder oder von Konflikten mit Eltern, was zu einer Gefährdung oder Störung des Schulfriedens führen und damit den Erziehungsauftrag gefährden kann, gegeben sein.“
Dieser Absatz ist interessant. Ein objektiver Betrachter ist der Maßstab. Müsste ein objektiver Betrachter hier nicht einer Frau mit Kopftuch und einer Frau ohne Kopftuch mindestens die gleichen Rechte zusprechen?
„Die Möglichkeit einer Beeinflussung.“ Jeder Lehrer hat die Möglichkeit zu beeinflussen und tut es auch. Gerade im Russland-Ukraine-Krieg oder bei der Impfdebatte missbrauchten Lehrer diesen Umstand aufs höchste. Frauen mit Kopftuch könnten jedoch auch beeinflussen und das könnte zu einer Gefährdung des Schulfriedens führen.
„Von einer Gefährdung des Schulfriedens kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn zu befürchten ist, dass über Fragen des richtigen weltanschaulichen oder religiösen Verhaltens kontroverse Positionen derart nachdrücklich vertreten werden, dass schulische Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ernsthaft beeinträchtigt werden.“
Der Islam nicht erwünscht?
Das heißt, eine Frau mit Kopftuch würde in diesen Fällen ihre religiösen und weltanschaulichen kontroversen Positionen nachdrücklich vertreten. Damit suggeriert man direkt, sie würde den Unterricht nach ihren weltanschaulichen Gedanken ausrichten und nicht nach dem Lehrplan. Welcher anderen Menschengruppe außer den Muslimen wird so etwas vorgeworfen? Ein rechtsextremer Lehrer darf unterrichten aber eine Frau, die für sich und die Gesellschaft nur das Beste wünscht, könnte den staatlichen Erziehungsauftrag ernsthaft beeinträchtigen.
„Symbole, die als Schmuckstücke getragen werden und auch als solche von einem objektiven Betrachter erkennbar sind, dürfen getragen werden, solange sie den Schulfrieden nicht gefährden.“
Wie gesagt um einen objektiven Betrachter geht es hier nicht, sondern um einen subjektiven Betrachter, der sich nur von Kopftüchern gestört fühlt.
Auf der Website Jura-Online liest man vom Bundesverfassungsgericht folgendes:
„Ein generelles Verbot, wie es im Berliner Neutralitätsgesetz normiert ist, (…) ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit (sei).“
Die Grundschule der Referendarin startete auf change.org eine Online-Petition um dagegen anzugehen.
Zum Glück gibt es noch Kinder und Menschen mit Verstand die Veränderungen wünschen und sich dafür einsetzen. Mögen sie inschallah erfolgreich sein.
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